Schadensersatzanspruch bei fehlerhaft durch - geführtem Berufungsverfahren
Frank Wertheimer
Keywords: Schadensersatz, Berufungsverfahren, Damages, Academic Appointments
Categories: Humanities, Social Sciences and Law
DOI: 10.17160/josha.3.1.86
Languages: German
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW betrifft den Themenkreis der Konkurrentenstreitigkeiten im Hochschulbereich. Der Kläger hatte sich auf eine ausgeschriebene W3-Professur beworben, wurde von der Berufungskommission aber nicht berücksichtigt. Weil diese u.a. Publikationsleistungen des Klägers, die kurz vor der Veröffentlichung standen, nicht berücksichtigt hatte, erhob der Kläger nach der Ernennung eines Mitwerbers zum W3-Professor Klage. In der Entscheidung setzte sich das OVG schwerpunktmäßig mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen einem nicht berücksichtigten Bewerber ein Schadensersatzanspruch zusteht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage erörtert, zu welchem Zeitpunkt eines Berufungsverfahrens ein unterlegener Bewerber sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die bevorstehende Ernennung eines Mitbewerbers wenden muss. Das OVG hat in den Urteilsgründen zunächst festgehalten, dass einem Bewerber grundsätzlich kein – gebundener – Anspruch auf Ernennung zusteht, ein solcher komme nur im Ausnahmefall in Betracht (dazu nachfolgend II.). Wer sich auf eine ausgeschriebene Professorenstelle bewerbe, habe lediglich einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, also einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (III.). Dieser Anspruch erlischt aber mit der rechtsbeständigen Ernennung eines anderen Bewerbers. Nach Ernennung eines Mitbewerbers kommt nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht (IV.). Dieser setzt einen schuldhaften Ermessensfehler der Berufungskommission voraus, der für die unterbliebene Ernennung kausal gewesen sein muss. Schadensersatz kann der unterlegene Bewerber hingegen nicht verlangen, wenn er es seinerseits schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete Verhalten der Hochschule abzuwenden. Dieser Artikel wurde kürzlich in ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 51–56, publiziert wird wird hier auf Grund seiner Bedeutung mit freundlicher Genehmigung wiedergegeben.